Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 A. und B. sind Eigentümer der Parzelle Nr. x., Grundbuch F. (Appenzell A.Rh., folgend: AR). Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone, wobei das Haus seit jeher nicht- landwirtschaftlich genutzt wurde. Die Liegenschaft wird heute als Zweitdomizil bewohnt. Am 18. September 2019 reichte der Rechtsvertreter von A. und B. ein Gesuch / eine Klage um Einräumung und Eintragung eines Notwegrechts zu Lasten der Liegenschaf- ten Nr. y., Grundbuch Oberegg (Eigentümer C.) sowie Nr. z., Grundbuch Oberegg (Ei- gentümer D.) beim Bezirksrat Oberegg ein.
E. 1.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass im interkantonalen Bereich das Territorialitätsprinzip nur bedeuten könne, dass jeder Kanton (nur) sein eigenes Verwal- tungsrecht anwende. In Sachverhalten, die sich in mehreren Gemeinwesen (mit jeweils unterschiedlichem Recht) auswirken, stelle sich die Frage, an welche Kriterien anzu- knüpfen sei, um ein Rechtsverhältnis einem Gemeinwesen zuzuordnen. Im Bau- und Planungsrecht sowie im Sachenrecht dürfte regelmässig an den Ort der gelegenen Sa- che angeknüpft werden. Da sich sämtliche Grundstücke der beklagten Beschwerdegeg- ner als vorderliegende Grundstücke im Bezirk Oberegg befinden würden, würden diese dem Anwendungsbereich des StrG AI unterstehen. Die angerufene Norm des StrG AI sei zudem anwendbar, da sie auch die einschlägige Norm des Bundesprivatrechts (Art. 694 ZGB) unterstütze. Die befassten Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. seien für den vorliegenden Fall des anbegehrten Notwegrechts eindeutig zuständig. Dabei sei das Strassengesetz des Kantons Appenzell I.Rh. als das Recht jenes Gemeinwesens anwendbar, das für die Beurteilung der Streitsache zuständig sei. Da Art. 694 ZGB ge- genüber dem StrG lediglich subsidiär zur Anwendung gelange, sei als Anspruchsgrund- lage des durch die Beschwerdeführer eingeklagten Notwegrechts zuerst das kantonale Recht zu prüfen. Bei dem seinerzeit einzuschlagenden Rechtsweg hätten sich die Be- schwerdeführer zu entscheiden gehabt, ob sie für den Notweg das Land von F. AR oder die Nachbarparzellen auf Oberegger Seite beanspruchen wollen. Die Beschwerdeführer hätten dafür einen Fachmann beigezogen, der ihnen nach Aufzeigen der Vor- und Nach- teile der verschiedenen Möglichkeiten gut begründet empfohlen habe, dafür den Weg zur Strasse v. zu wählen. Auch nach dem Verzicht auf den ursprünglich geplanten Bau einer Zufahrtsstrasse waren die Feststellungen des Gutachters nicht nur weiterhin grundlegend, sondern die Alternative (Zufahrt von F. AR her) sei gegenüber dessen Empfehlung (Zufahrt von Oberegg her) vor allem aufgrund des unterschiedlichen Gefäl- les und der damit verbundenen Unmöglichkeit, die ganzjährige Erreichbarkeit über aus- serrhodisches Gebiet sicherzustellen, ganz fallengelassen worden.
E. 1.2 Die Beschwerdegegner erwidern im Wesentlichen, dass sich die Vorinstanz zu Recht auf das Territorialitätsprinzip berufe. Die Erschliessung eines auf Appenzell Ausserrho- der Gebiet liegenden Grundstücks sei nicht gestützt auf das Strassengesetz von Appen- zell I.Rh. zu bewerkstelligen. Innerrhoder Recht sei auf Ausserrhoder Gebiet nicht an- wendbar. Die öffentlich-rechtliche «Notwegsbestimmung» von Art. 39 StrG AI wolle es hinterliegenden Grundstücken ermöglichen, die Einfahrt zu Strassen nach diesem Ge- setz zu ermöglichen. Als Strassen nach diesem Gesetz würden zufolge Art. 1 StrG AI
4 - 7 nur die öffentlichen Strassen gelten können. Vorliegend sei aktenkundig, dass die Strasse v., ab welcher die Beschwerdeführer von Osten her zufahren möchten, keine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 39 StrG AI sei, da diese Strasse mit einem Fahr- verbot belegt sei.
E. 1.3 Die Standeskommission bringt vor, dass sie weiterhin den Standpunkt vertrete, dass Art. 39 StrG AI aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht anwendbar sei. Bei Betrachtung der Bestimmung zum Geltungsbereich des Strassengesetzes in Art. 1 könne nur die gelegene Sache Anknüpfungspunkt sein. Aufgrund des Territorialitätsprinzips würden damit nur Strassen auf dem Territorium des eigenen Kantons gemeint sein. Der Kanton könne keine verbindlichen Regelungen für fremdes Kantonsgebiet treffen. Art. 39 StrG AI bezwecke einem hinterliegenden, an einer Wegnot leidenden Grundstück die Ermög- lichung des Zugangs zu einer öffentlichen Strasse. Beim hinterliegenden Grundstück müsse es sich aufgrund des Anwendungsbereichs gemäss Art. 1 StrG AI um ein Grund- stück auf dem Boden des Kantons Appenzell I.Rh. handeln. Als gelegene Sache habe damit das hinterliegende Grundstück zu gelten. Vorderliegende Grundstücke seien un- geeignete Anknüpfungsobjekte. Würden sich zwischen der öffentlichen Strasse und dem hinterliegenden Grundstück mehrere vorderliegende Grundstücke von verschiedenen Gemeinwesen befinden, wäre unklar, welchem Gemeinwesen der Sachverhalt zuzuord- nen wäre. Vorliegend seien sowohl Grundstücke des Kantons Appenzell A.Rh. als auch des Kantons Appenzell I.Rh. vorderliegende Grundstücke. Es liesse sich daher nicht sagen, welchem Kanton der Sachverhalt zuzuordnen wäre. Zudem könne der unter einer Wegnot leidende Grundeigentümer durch seine Wegwahl beeinflussen, ob nun das Recht des eigenen Kantons oder eines anderen Kantons anzuwenden sei. Dies würde zu einer uneinheitlichen Rechtsanwendung für das gleiche hinterliegende Grundstück führen.
E. 1.4 Gemäss Art. 39 StrG AI sind die Eigentümer der vorderliegenden Grundstücke verpflich- tet, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder den notwendigen Boden zu Eigentum abzutreten, um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen.
E. 1.5 Die Beschwerdeführer begehren zunächst einen Notweg gestützt auf Art. 39 StrG AI. Im öffentlichen Recht gilt das Territorialitätsprinzip, wonach das öffentliche Recht nur in dem Staat Rechtswirkung entfaltet, der es erlassen hat. Dies gilt auch bezüglich der Gemein- den und Kantone (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 1.6 Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das Strassengesetz des Kantons Appenzell I.Rh. ist folglich für die Lie- genschaft der Beschwerdeführer nicht anwendbar. Die Beschwerdeführer können sich aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht auf das StrG AI berufen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer eine Erschliessung über Innerrhoder Boden wün- schen. Anknüpfungspunkt ist die zu erschliessende Liegenschaft der Beschwerdeführer und nicht die Zugehörigkeit der vorderliegenden Liegenschaften. Es ist nicht die öffentli- che Aufgabe eines Kantons, die Erschliessung von Liegenschaften auf fremden Kan- tonsgebiet zu ermöglichen oder zu realisieren. Vielmehr ist es die Aufgabe des Kantons
5 - 7 Appenzell A.Rh. über die öffentlich-rechtliche Erschliessung seiner in seinem Kantons- gebiet liegenden Liegenschaften zu befinden. Die öffentlich-rechtliche Erschliessung über den Kanton Appenzell A.Rh. ist auch deshalb angezeigt, da aufgrund der politi- schen Zugehörigkeit der Parzelle zur Gemeinde F. AR in einem Notfall grundsätzlich auch die Rettungskräfte dieser Gemeinde zur Parzelle ausrücken müssten. Auch hätten beispielsweise Kinder die Schule in F. AR zu besuchen. Gerade aufgrund dieser Ge- meindezugehörigkeit ist der öffentlich-rechtliche Notweg der zu erschliessenden Liegen- schaft nach ausserrhodischem Recht zu beurteilen und über ausserrhodischen Boden zu führen. Insofern ist es auch irrelevant, welche Wegführung die von den Beschwerde- führern beauftragte E. AG vorschlägt. Diese Abwägung hat – wie die Standeskommis- sion zutreffend ausführt – im Rahmen einer Notweg-Prüfung nach Art. 694 ZGB zu er- folgen. Vorerst ist aber ein öffentlich-rechtlicher Notweg-Anspruch zu beurteilen.
E. 1.7 In diesem Zusammenhang ist auf das Strassengesetz von Appenzell A.Rh. hinzuweisen, welches gemäss Art. 1 StrG AR den Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen im ganzen Kantonsgebiet regelt. Somit fällt die Liegenschaft der Beschwerdeführer unter den Anwendungsbereich des StrG AR. Darüber hinaus kennt das Gesetz eine analoge Bestimmung zu Art. 39 StrG AI. Gemäss Art. 67 Abs. 6 StrG AR können Eigentümer der vorderliegenden Grundstücke durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder das notwen- dige Land zu Eigentum abzutreten, um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen.
E. 1.8 Wie bereits die Standeskommission richtig angeführt hat, ist aufgrund des Territoriali- tätsprinzips das StrG des Kantons Appenzell I.Rh. für die Erschliessung der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht anwendbar. Der Anspruch wäre nach Art. 67 Abs. 6 StrG AR zu prüfen, was jedoch nicht die Aufgabe der Innerrhoder Behörden ist.
2.
E. 2 Mit Entscheid vom 12. Februar 2021 verneinte der Bezirksrat Oberegg das Vorliegen einer Wegnot und wies das Gesuch um Einräumung und Eintragung eines Notwegrechts ab.
E. 2.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass der Liegenschaft gestützt auf Art. 694 ZGB ein Notwegrecht einzuräumen sei. Die Liegenschaft geniesse Bestandesschutz ge- mäss Art. 24c RPG. Die Standeskommission bejahe zwar immerhin einen grundsätzli- chen Anspruch auf einen Notfahrweg für Transporte, welche zu Fuss nicht möglich, für die Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken aber unabdingbar seien. Die Standes- kommission sei aber nicht bereit, den Beschwerdeführern darüber hinaus einen umfas- senden Notweganspruch zuzugestehen, da sich deren Parzelle nicht im traditionellen Streusiedlungsgebiet befinde.
E. 2.2 Die Beschwerdegegner führen im Wesentlichen dazu aus, dass der Bestandesschutz nach Art. 24c RPG keinen Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt bzw. auf eine zeitge- mässe Erschliessung für eine zonenfremde Wohnnutzung ausserhalb der Bauzone ge- neriere. Von einer bestimmungsgemässen landwirtschaftsfremden Wohnnutzung könne nur dann die Rede sein, wenn das betroffene Gebiet im kantonalen Richtplan räumlich als traditionelle Streusiedlung festgelegt sei. Appenzell Ausserrhoden habe im Richtplan auf eine Festlegung von Gebieten mit traditioneller Streusiedlung verzichtet.
E. 2.3 Die Standeskommission erwidert, dass Art. 694 ZGB erst Anwendung finde, wenn die öffentlich-rechtlichen Mittel zur Behebung der Wegnot ausgeschöpft seien. Die Aus- schöpfung der öffentlich-rechtlichen Mittel beziehe sich nicht lediglich auf jene Mittel des
6 - 7 Kantons der befassten Behörde, sondern auch auf andere Kantone mit einem sachlichen Konnex. Sind durch einen Sachverhalt mehrere Kantone betroffen, finde die zivilrechtli- che Regelung von Art. 694 ZGB erst Anwendung, wenn die Wegnot nicht mit öffentlich- rechtlichen Mitteln aller betroffenen Kantone behoben werden könne.
E. 2.4 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öf- fentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nach- barn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
E. 2.5 Das Bundesgericht hat die Gewährung eines Notwegrechts in konstanter Praxis von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Insbesondere im Entscheid BGE 136 III 130 hat sich das Bundesgericht eingehend mit dem Verhältnis zwischen dem Notweg- recht gemäss Art. 694 ZGB und dem öffentlichen Erschliessungsrecht auseinanderge- setzt. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Das Notweg- recht bedeutet wie andere mittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen eine «pri- vatrechtliche Enteignung». Das Bundesgericht hat die Gewährung eine Notwegrechts deshalb von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Es hat aus der Entstehungs- geschichte des Art. 694 ZGB abgeleitet, dass der nachbarrechtliche Anspruch auf Ge- währung eines Wegrechts nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 136 III 130 E. 3.1). Es stellen sich indessen vor allem Fragen im Schnitt- stellenbereich zum öffentlichen Recht. An dieser Schnittstelle hat das Bundesgericht mit Bezug auf die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks von der die Einräumung eines Notweges abhängt, seit je her festgehalten, massgebend sei das öffentliche Recht (vgl. BGE 136 III 130 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1).
In einem zweiten Schritt stellt sich die Abgrenzungsfrage, ob ein nach öffentlichem Recht erschlossenes Grundstück an einer Wegnot im Sinne von Art. 694 ZGB leiden kann. Zu dieser Frage hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eigentlich die Zonenordnung dazu führen sollte, dass Grundstücke in der Bauzone planmässig erschlossen werden und damit gar keine Wegnot entstehen kann. Besteht trotz allem keine Erschliessung, ver- weist das Bundesgericht den Grundeigentümer in erster Linie auf die öffentlich-rechtli- chen Rechtsinstitute. Solange mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine angemessene Er- schliessung erreicht werden kann, besteht keine Wegnot. Der Eigentümer, der einen Notweg beanspruchen will, hat insoweit darzulegen, dass er erfolglos alles ihm Mögliche getan hat, um einen Zugang zu seinem Grundstück mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu erlagen (vgl. BGE 136 III 130 E. 3.3.1 mit weiteren Verweisen). Auch in der Lehre wird deshalb festgehalten, dass Art. 694 ZGB nur subsidiär gilt, wenn das kantonale Recht oder der Ortsgebrauch keine andere Möglichkeit zur Beseitigung der Notlage bieten (REY/STREBEL, in: BSK ZGB II, 2023, Art. 694 N 1).
E. 2.6 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde hat die Standes- kommission einen Notweg-Anspruch gestützt auf Art. 694 ZGB nicht abgelehnt, weil ihre Liegenschaft nicht im Streusiedlungsgebiet liegt, sondern weil der öffentlich-rechtliche Weg nicht ausgeschöpft wurde. Die Frage der Streusiedlung hat die Standeskommission in ihrem Entscheid im Zusammenhang mit der Frage des Umfangs der Erschliessung (Zonenkonformität) geprüft. Dabei hat sie auch festgestellt, dass sich die
7 - 7 Beschwerdeführer nicht auf Art. 19 Abs. 2 RPG berufen können, da sich die Liegenschaft ausserhalb der Bauzone befindet. Das Bundesgericht hat ohnehin in Frage gestellt, ob ausserhalb der Bauzone überhaupt eine Strasse zur Erschliessung gebaut werden dürfe
– unabhängig davon, ob ein Notwegrecht besteht (vgl. BGE 120 II 185 E. 2c). Die tat- sächliche Realisierbarkeit eines allfälligen Strassenbauvorhabens ist vorliegend jedoch nicht weiter zu prüfen.
E. 2.7 In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vor einer Prüfung nach Art. 694 ZGB der öffentlich-rechtliche Weg auszuschöpfen. Wie oben ausgeführt steht der Weg über Art. 39 StrG AI aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht offen. Je- doch sieht Art. 67 Abs. 6 StrG AR einen analogen Anspruch für Liegenschaften auf Aus- serrhoder Boden vor. Die Beschwerdeführer machen jedoch nicht geltend, den Rechts- weg über Art. 67 Abs. 6 StrG AR je beschritten zu haben. Dies wäre aber vor einer Prüfung des Notwegrechts nach Art. 694 ZGB notwendig. Somit sind die Voraussetzun- gen für die Prüfung eines Notwegs gemäss Art. 694 ZGB von Vornherein nicht erfüllt und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
(…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 11-2022 vom 21. März 2023
Die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten und in Zivilsachen wurden vom Bundesgericht je mit Entscheid 1C_428/2023 vom 9. Ja- nuar 2025 und mit Entscheid 5A_629/2023 vom 30. März 2026 abgewiesen.
E. 3 Gegen den Entscheid erhob der Rechtsvertreter von A. und B. am 16. März 2021 Rekurs.
E. 4 Mit Entscheid vom 30. August 2022 (Prot. Nr. 838) wies die Standeskommission den Rekurs ab. In der Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich die Liegenschaft der Rekurrierenden auf Boden des Kantons Appenzell A.Rh. befinde und durch das Grundstück Nr. w., welches ebenfalls im Kanton Appenzell A.Rh. liege, umgeben werde. Aufgrund des Territorialitätsprinzips seien die Vorschriften des Kantons Appenzell I.Rh. (hier Art. 39 StrG) nicht auf ausserkantonales Gebiet anwendbar. Der Ausserrhoder Lie- genschaft könne gestützt auf Art. 39 StrG kein (öffentlich-rechtlicher) Notweg verschafft werden. Es könne damit auch offengelassen werden, inwieweit das Grundstück der Re- kurrierenden gegenüber der Flurgenossenschaft als Hinterlieger gelte und ob durch Art. 39 StrG auch das Recht, über Wiesland zu fahren, umfasst sei. Die Vorinstanz habe Art. 39 StrG damit zu Recht nicht angewendet. Zum Notweg gestützt auf Art. 694 ZGB führt die Standeskommission aus, dass sich die Liegenschaft der Rekurrienden aus- serhalb einer Ortschaft in der Landwirtschaftszone befinde und nicht in einem Weiler oder einer weilerähnlichen Umgebung liege. Unabhängig davon, ob das Haus einzig we- gen der fehlenden Zufahrt nicht ganzjährig, sondern nur als Ferien- und Wochenendhaus genutzt werde, diene es Wohnzwecken. Der Wohnzweck werde bei einem Ferien- und Wochenendhaus einfach nicht dauerhaft ausgeübt. Die Rekurrienden seien hingegen nicht in der Landwirtschaft tätig, es liege damit eine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung
2 - 7 vor. Gemäss dem Ausserrhoder Richtplan befinde sich die Parzelle im «Landwirtschafts- gebiet, Nichtbaugebiet». Es gehöre weder zum Streusiedlungsgebiet noch zu einer Kleinsiedlung. Die Parzelle befinde sich somit nicht im traditionellen Streusiedlungsge- biet, womit die landwirtschaftsfremde Wohnnutzung als nicht bestimmungsgemäss gelte. Folglich bestehe kein umfassender Notweganspruch, sondern grundsätzlich nur ein An- spruch auf einen Notfahrweg für Transporte, welche zu Fuss nicht möglich, für die Nut- zung der Liegenschaft zu Wohnzwecken aber unabdingbar seien. Diese zulässigen Transporte seien sowohl bei der Nutzung des Hauses als Ferien- und Wochenendhaus wie auch bei der Nutzung als Dauerwohnsitz dieselben. Ein allgemeines Fusswegrecht sei hingegen unabdingbar, um die Liegenschaft erreichen und als Ferien- und Wochen- endhaus oder Dauerdomizil nutzen zu können. Weder von F. AR noch von Oberegg AI her bestehe ein durchgehend rechtlich gesichertes Fahrrecht. Vielmehr bestehe für die Oberegger Parzellen Nr. y. und z. seit dem 22. August 2019 sogar ein Betretungsverbot. Die Strasse v. (ohne Abzweigung zur Liegenschaft Nr. y.) stehe zwar als öffentlicher Wanderweg der Begehung zu Fuss offen, sei aber mit einem Fahrverbot belegt. Gemäss Signalisation sei lediglich der Zubringerdienst gestattet. Zulasten der Ausserrhoder Par- zelle Nr. w. bestehe ein dinglich gesichertes Fahrwegrecht. Nicht gesichert sei aber der Fahrweg über die übrigen Parzellen Richtung F. AR. Auch von Oberegg her führe kein im Geoportal eingezeichneter oder auf Orthofotos sichtbarer Weg bis zur Liegenschaft der Rekurrierenden. Es könne deshalb vorliegend davon ausgegangen werden, dass zum Haus der Rekurrierenden keine öffentlichen Fusswege führen würden. Da derzeit im Grundbuch mit Ausnahme jener über die umschliessenden Parzelle Nr. w. keine Weg- dienstbarkeiten zu Gunsten der Parzelle der Rekurrierenden eingetragen seien, fehle es an einem rechtlich gesicherten Fussweg. Mangels eines rechtlich gesicherten Fahrwegs bestehe damit ein Anspruch auf eine hinreichende Notzufahrt für Transporte, welche zu Fuss nicht möglich, für die Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken aber unabding- bar seien. Gleiches gelte auch für den Fussweg. Da sich das Grundstück der Rekurrien- den in der Landwirtschaftszone befinde, würden sie sich für einen Erschliessungsan- spruch nicht auf Art. 19 Abs. 2 RPG berufen können. In Art. 39 StrG sei zwar die Zufahrt für Hinterlieger geregelt, die Bestimmung finde vorliegend allerdings auf ausserkantonal gelegene Parzellen keine Anwendung. Das Strassengesetz von Appenzell A.Rh. kenne mit Art. 67 Abs. 6 eine ähnliche Regelung. Es obliege jedoch nicht der Standeskommis- sion, diese Regelung zu prüfen und anzuwenden. Damit seien zwar die öffentlich-recht- lichen Mittel des Kantons Appenzell I.Rh. erschöpft, nicht hingegen die öffentlich-recht- lichen Mittel für einen Notweg über Ausserrhoder Boden. Die Rekurrierenden hätten nicht dargelegt, dass sie diese Möglichkeit prüfen liessen und der Antrag abgewiesen worden sei. Die Liegenschaft leide damit zurzeit nicht an einer Wegnot im Sinne von Art. 694 ZGB.
E. 5 Am 14. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter von A. und B. (folgend: Beschwerde- führer) gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom
30. August 2022 (Prot. Nr. 838) Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, der Beschluss der Standeskommission vom 30. August 2022 sei aufzuheben und es sei zu- gunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführer, Parzelle Nr. x., GB F. AR, zu Lasten der Liegenschaft des Beschwerdegegners 1, Parz. Nr. y., GB Oberegg AI, und zu Lasten der Liegenschaft des Beschwerdegegners 2, Parz. Nr. z., GB Oberegg AI, gegen volle bzw. angemessene Entschädigung, ein Notwegrecht (allgemeines Fuss- und Fahrweg- recht) einzuräumen. Zumindest sei den Beschwerdeführern im Rahmen dieses Begeh- rens eine limitierte Anzahl Zu- und Wegfahrten, jährlich mindestens je 20 Zu- und
3 - 7 Wegfahrten, zu und von ihrem Grundstück über die Grundstücke der Beschwerdegegner 1 und 2 zuzugestehen. Eventualiter sei das unter Ziff. 1 anbegehrte allgemeine Fuss- und Fahrwegrecht auf ein allgemeines Fusswegrecht und auf ein minimal ausgestaltetes Fahrwegrecht (für Nottransporte, Transporte von schweren Objekten und Belieferung mit Heizmaterial) zu beschränken.
E. 6 Die Standeskommission reichte am 25. November 2022 die Stellungnahme zur Be- schwerde ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde
(…)
III.
1.
E. 8 Aufl. 2020, S. 72). Gemäss Art. 1 StrG AI gilt das Gesetz für alle öffentlichen Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze. Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich des Gesetzes ist folglich der Ort der gelegenen Sache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1 - 7
Notwegrecht
Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist das Strassengesetz des Kantons Appenzell I.Rh. für die Erschliessung einer Liegenschaft im Kanton Appenzell A.Rh. nicht anwendbar. Der An- spruch auf ein Notwegrecht hätten die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. nach deren Strassengesetz zu prüfen.
Vor einer Prüfung nach Art. 694 ZGB ist eine angemessene Erschliessung über den öffent- lich-rechtlichen Weg auszuschöpfen.
Erwägungen:
I.
1. A. und B. sind Eigentümer der Parzelle Nr. x., Grundbuch F. (Appenzell A.Rh., folgend: AR). Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone, wobei das Haus seit jeher nicht- landwirtschaftlich genutzt wurde. Die Liegenschaft wird heute als Zweitdomizil bewohnt. Am 18. September 2019 reichte der Rechtsvertreter von A. und B. ein Gesuch / eine Klage um Einräumung und Eintragung eines Notwegrechts zu Lasten der Liegenschaf- ten Nr. y., Grundbuch Oberegg (Eigentümer C.) sowie Nr. z., Grundbuch Oberegg (Ei- gentümer D.) beim Bezirksrat Oberegg ein.
2. Mit Entscheid vom 12. Februar 2021 verneinte der Bezirksrat Oberegg das Vorliegen einer Wegnot und wies das Gesuch um Einräumung und Eintragung eines Notwegrechts ab.
3. Gegen den Entscheid erhob der Rechtsvertreter von A. und B. am 16. März 2021 Rekurs.
4. Mit Entscheid vom 30. August 2022 (Prot. Nr. 838) wies die Standeskommission den Rekurs ab. In der Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich die Liegenschaft der Rekurrierenden auf Boden des Kantons Appenzell A.Rh. befinde und durch das Grundstück Nr. w., welches ebenfalls im Kanton Appenzell A.Rh. liege, umgeben werde. Aufgrund des Territorialitätsprinzips seien die Vorschriften des Kantons Appenzell I.Rh. (hier Art. 39 StrG) nicht auf ausserkantonales Gebiet anwendbar. Der Ausserrhoder Lie- genschaft könne gestützt auf Art. 39 StrG kein (öffentlich-rechtlicher) Notweg verschafft werden. Es könne damit auch offengelassen werden, inwieweit das Grundstück der Re- kurrierenden gegenüber der Flurgenossenschaft als Hinterlieger gelte und ob durch Art. 39 StrG auch das Recht, über Wiesland zu fahren, umfasst sei. Die Vorinstanz habe Art. 39 StrG damit zu Recht nicht angewendet. Zum Notweg gestützt auf Art. 694 ZGB führt die Standeskommission aus, dass sich die Liegenschaft der Rekurrienden aus- serhalb einer Ortschaft in der Landwirtschaftszone befinde und nicht in einem Weiler oder einer weilerähnlichen Umgebung liege. Unabhängig davon, ob das Haus einzig we- gen der fehlenden Zufahrt nicht ganzjährig, sondern nur als Ferien- und Wochenendhaus genutzt werde, diene es Wohnzwecken. Der Wohnzweck werde bei einem Ferien- und Wochenendhaus einfach nicht dauerhaft ausgeübt. Die Rekurrienden seien hingegen nicht in der Landwirtschaft tätig, es liege damit eine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung
2 - 7 vor. Gemäss dem Ausserrhoder Richtplan befinde sich die Parzelle im «Landwirtschafts- gebiet, Nichtbaugebiet». Es gehöre weder zum Streusiedlungsgebiet noch zu einer Kleinsiedlung. Die Parzelle befinde sich somit nicht im traditionellen Streusiedlungsge- biet, womit die landwirtschaftsfremde Wohnnutzung als nicht bestimmungsgemäss gelte. Folglich bestehe kein umfassender Notweganspruch, sondern grundsätzlich nur ein An- spruch auf einen Notfahrweg für Transporte, welche zu Fuss nicht möglich, für die Nut- zung der Liegenschaft zu Wohnzwecken aber unabdingbar seien. Diese zulässigen Transporte seien sowohl bei der Nutzung des Hauses als Ferien- und Wochenendhaus wie auch bei der Nutzung als Dauerwohnsitz dieselben. Ein allgemeines Fusswegrecht sei hingegen unabdingbar, um die Liegenschaft erreichen und als Ferien- und Wochen- endhaus oder Dauerdomizil nutzen zu können. Weder von F. AR noch von Oberegg AI her bestehe ein durchgehend rechtlich gesichertes Fahrrecht. Vielmehr bestehe für die Oberegger Parzellen Nr. y. und z. seit dem 22. August 2019 sogar ein Betretungsverbot. Die Strasse v. (ohne Abzweigung zur Liegenschaft Nr. y.) stehe zwar als öffentlicher Wanderweg der Begehung zu Fuss offen, sei aber mit einem Fahrverbot belegt. Gemäss Signalisation sei lediglich der Zubringerdienst gestattet. Zulasten der Ausserrhoder Par- zelle Nr. w. bestehe ein dinglich gesichertes Fahrwegrecht. Nicht gesichert sei aber der Fahrweg über die übrigen Parzellen Richtung F. AR. Auch von Oberegg her führe kein im Geoportal eingezeichneter oder auf Orthofotos sichtbarer Weg bis zur Liegenschaft der Rekurrierenden. Es könne deshalb vorliegend davon ausgegangen werden, dass zum Haus der Rekurrierenden keine öffentlichen Fusswege führen würden. Da derzeit im Grundbuch mit Ausnahme jener über die umschliessenden Parzelle Nr. w. keine Weg- dienstbarkeiten zu Gunsten der Parzelle der Rekurrierenden eingetragen seien, fehle es an einem rechtlich gesicherten Fussweg. Mangels eines rechtlich gesicherten Fahrwegs bestehe damit ein Anspruch auf eine hinreichende Notzufahrt für Transporte, welche zu Fuss nicht möglich, für die Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken aber unabding- bar seien. Gleiches gelte auch für den Fussweg. Da sich das Grundstück der Rekurrien- den in der Landwirtschaftszone befinde, würden sie sich für einen Erschliessungsan- spruch nicht auf Art. 19 Abs. 2 RPG berufen können. In Art. 39 StrG sei zwar die Zufahrt für Hinterlieger geregelt, die Bestimmung finde vorliegend allerdings auf ausserkantonal gelegene Parzellen keine Anwendung. Das Strassengesetz von Appenzell A.Rh. kenne mit Art. 67 Abs. 6 eine ähnliche Regelung. Es obliege jedoch nicht der Standeskommis- sion, diese Regelung zu prüfen und anzuwenden. Damit seien zwar die öffentlich-recht- lichen Mittel des Kantons Appenzell I.Rh. erschöpft, nicht hingegen die öffentlich-recht- lichen Mittel für einen Notweg über Ausserrhoder Boden. Die Rekurrierenden hätten nicht dargelegt, dass sie diese Möglichkeit prüfen liessen und der Antrag abgewiesen worden sei. Die Liegenschaft leide damit zurzeit nicht an einer Wegnot im Sinne von Art. 694 ZGB.
5. Am 14. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter von A. und B. (folgend: Beschwerde- führer) gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom
30. August 2022 (Prot. Nr. 838) Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, der Beschluss der Standeskommission vom 30. August 2022 sei aufzuheben und es sei zu- gunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführer, Parzelle Nr. x., GB F. AR, zu Lasten der Liegenschaft des Beschwerdegegners 1, Parz. Nr. y., GB Oberegg AI, und zu Lasten der Liegenschaft des Beschwerdegegners 2, Parz. Nr. z., GB Oberegg AI, gegen volle bzw. angemessene Entschädigung, ein Notwegrecht (allgemeines Fuss- und Fahrweg- recht) einzuräumen. Zumindest sei den Beschwerdeführern im Rahmen dieses Begeh- rens eine limitierte Anzahl Zu- und Wegfahrten, jährlich mindestens je 20 Zu- und
3 - 7 Wegfahrten, zu und von ihrem Grundstück über die Grundstücke der Beschwerdegegner 1 und 2 zuzugestehen. Eventualiter sei das unter Ziff. 1 anbegehrte allgemeine Fuss- und Fahrwegrecht auf ein allgemeines Fusswegrecht und auf ein minimal ausgestaltetes Fahrwegrecht (für Nottransporte, Transporte von schweren Objekten und Belieferung mit Heizmaterial) zu beschränken.
6. Die Standeskommission reichte am 25. November 2022 die Stellungnahme zur Be- schwerde ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde
(…)
III.
1. 1.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass im interkantonalen Bereich das Territorialitätsprinzip nur bedeuten könne, dass jeder Kanton (nur) sein eigenes Verwal- tungsrecht anwende. In Sachverhalten, die sich in mehreren Gemeinwesen (mit jeweils unterschiedlichem Recht) auswirken, stelle sich die Frage, an welche Kriterien anzu- knüpfen sei, um ein Rechtsverhältnis einem Gemeinwesen zuzuordnen. Im Bau- und Planungsrecht sowie im Sachenrecht dürfte regelmässig an den Ort der gelegenen Sa- che angeknüpft werden. Da sich sämtliche Grundstücke der beklagten Beschwerdegeg- ner als vorderliegende Grundstücke im Bezirk Oberegg befinden würden, würden diese dem Anwendungsbereich des StrG AI unterstehen. Die angerufene Norm des StrG AI sei zudem anwendbar, da sie auch die einschlägige Norm des Bundesprivatrechts (Art. 694 ZGB) unterstütze. Die befassten Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. seien für den vorliegenden Fall des anbegehrten Notwegrechts eindeutig zuständig. Dabei sei das Strassengesetz des Kantons Appenzell I.Rh. als das Recht jenes Gemeinwesens anwendbar, das für die Beurteilung der Streitsache zuständig sei. Da Art. 694 ZGB ge- genüber dem StrG lediglich subsidiär zur Anwendung gelange, sei als Anspruchsgrund- lage des durch die Beschwerdeführer eingeklagten Notwegrechts zuerst das kantonale Recht zu prüfen. Bei dem seinerzeit einzuschlagenden Rechtsweg hätten sich die Be- schwerdeführer zu entscheiden gehabt, ob sie für den Notweg das Land von F. AR oder die Nachbarparzellen auf Oberegger Seite beanspruchen wollen. Die Beschwerdeführer hätten dafür einen Fachmann beigezogen, der ihnen nach Aufzeigen der Vor- und Nach- teile der verschiedenen Möglichkeiten gut begründet empfohlen habe, dafür den Weg zur Strasse v. zu wählen. Auch nach dem Verzicht auf den ursprünglich geplanten Bau einer Zufahrtsstrasse waren die Feststellungen des Gutachters nicht nur weiterhin grundlegend, sondern die Alternative (Zufahrt von F. AR her) sei gegenüber dessen Empfehlung (Zufahrt von Oberegg her) vor allem aufgrund des unterschiedlichen Gefäl- les und der damit verbundenen Unmöglichkeit, die ganzjährige Erreichbarkeit über aus- serrhodisches Gebiet sicherzustellen, ganz fallengelassen worden.
1.2. Die Beschwerdegegner erwidern im Wesentlichen, dass sich die Vorinstanz zu Recht auf das Territorialitätsprinzip berufe. Die Erschliessung eines auf Appenzell Ausserrho- der Gebiet liegenden Grundstücks sei nicht gestützt auf das Strassengesetz von Appen- zell I.Rh. zu bewerkstelligen. Innerrhoder Recht sei auf Ausserrhoder Gebiet nicht an- wendbar. Die öffentlich-rechtliche «Notwegsbestimmung» von Art. 39 StrG AI wolle es hinterliegenden Grundstücken ermöglichen, die Einfahrt zu Strassen nach diesem Ge- setz zu ermöglichen. Als Strassen nach diesem Gesetz würden zufolge Art. 1 StrG AI
4 - 7 nur die öffentlichen Strassen gelten können. Vorliegend sei aktenkundig, dass die Strasse v., ab welcher die Beschwerdeführer von Osten her zufahren möchten, keine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 39 StrG AI sei, da diese Strasse mit einem Fahr- verbot belegt sei.
1.3. Die Standeskommission bringt vor, dass sie weiterhin den Standpunkt vertrete, dass Art. 39 StrG AI aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht anwendbar sei. Bei Betrachtung der Bestimmung zum Geltungsbereich des Strassengesetzes in Art. 1 könne nur die gelegene Sache Anknüpfungspunkt sein. Aufgrund des Territorialitätsprinzips würden damit nur Strassen auf dem Territorium des eigenen Kantons gemeint sein. Der Kanton könne keine verbindlichen Regelungen für fremdes Kantonsgebiet treffen. Art. 39 StrG AI bezwecke einem hinterliegenden, an einer Wegnot leidenden Grundstück die Ermög- lichung des Zugangs zu einer öffentlichen Strasse. Beim hinterliegenden Grundstück müsse es sich aufgrund des Anwendungsbereichs gemäss Art. 1 StrG AI um ein Grund- stück auf dem Boden des Kantons Appenzell I.Rh. handeln. Als gelegene Sache habe damit das hinterliegende Grundstück zu gelten. Vorderliegende Grundstücke seien un- geeignete Anknüpfungsobjekte. Würden sich zwischen der öffentlichen Strasse und dem hinterliegenden Grundstück mehrere vorderliegende Grundstücke von verschiedenen Gemeinwesen befinden, wäre unklar, welchem Gemeinwesen der Sachverhalt zuzuord- nen wäre. Vorliegend seien sowohl Grundstücke des Kantons Appenzell A.Rh. als auch des Kantons Appenzell I.Rh. vorderliegende Grundstücke. Es liesse sich daher nicht sagen, welchem Kanton der Sachverhalt zuzuordnen wäre. Zudem könne der unter einer Wegnot leidende Grundeigentümer durch seine Wegwahl beeinflussen, ob nun das Recht des eigenen Kantons oder eines anderen Kantons anzuwenden sei. Dies würde zu einer uneinheitlichen Rechtsanwendung für das gleiche hinterliegende Grundstück führen.
1.4. Gemäss Art. 39 StrG AI sind die Eigentümer der vorderliegenden Grundstücke verpflich- tet, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder den notwendigen Boden zu Eigentum abzutreten, um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen.
1.5. Die Beschwerdeführer begehren zunächst einen Notweg gestützt auf Art. 39 StrG AI. Im öffentlichen Recht gilt das Territorialitätsprinzip, wonach das öffentliche Recht nur in dem Staat Rechtswirkung entfaltet, der es erlassen hat. Dies gilt auch bezüglich der Gemein- den und Kantone (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, S. 72). Gemäss Art. 1 StrG AI gilt das Gesetz für alle öffentlichen Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze. Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich des Gesetzes ist folglich der Ort der gelegenen Sache.
1.6. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das Strassengesetz des Kantons Appenzell I.Rh. ist folglich für die Lie- genschaft der Beschwerdeführer nicht anwendbar. Die Beschwerdeführer können sich aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht auf das StrG AI berufen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer eine Erschliessung über Innerrhoder Boden wün- schen. Anknüpfungspunkt ist die zu erschliessende Liegenschaft der Beschwerdeführer und nicht die Zugehörigkeit der vorderliegenden Liegenschaften. Es ist nicht die öffentli- che Aufgabe eines Kantons, die Erschliessung von Liegenschaften auf fremden Kan- tonsgebiet zu ermöglichen oder zu realisieren. Vielmehr ist es die Aufgabe des Kantons
5 - 7 Appenzell A.Rh. über die öffentlich-rechtliche Erschliessung seiner in seinem Kantons- gebiet liegenden Liegenschaften zu befinden. Die öffentlich-rechtliche Erschliessung über den Kanton Appenzell A.Rh. ist auch deshalb angezeigt, da aufgrund der politi- schen Zugehörigkeit der Parzelle zur Gemeinde F. AR in einem Notfall grundsätzlich auch die Rettungskräfte dieser Gemeinde zur Parzelle ausrücken müssten. Auch hätten beispielsweise Kinder die Schule in F. AR zu besuchen. Gerade aufgrund dieser Ge- meindezugehörigkeit ist der öffentlich-rechtliche Notweg der zu erschliessenden Liegen- schaft nach ausserrhodischem Recht zu beurteilen und über ausserrhodischen Boden zu führen. Insofern ist es auch irrelevant, welche Wegführung die von den Beschwerde- führern beauftragte E. AG vorschlägt. Diese Abwägung hat – wie die Standeskommis- sion zutreffend ausführt – im Rahmen einer Notweg-Prüfung nach Art. 694 ZGB zu er- folgen. Vorerst ist aber ein öffentlich-rechtlicher Notweg-Anspruch zu beurteilen.
1.7. In diesem Zusammenhang ist auf das Strassengesetz von Appenzell A.Rh. hinzuweisen, welches gemäss Art. 1 StrG AR den Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen im ganzen Kantonsgebiet regelt. Somit fällt die Liegenschaft der Beschwerdeführer unter den Anwendungsbereich des StrG AR. Darüber hinaus kennt das Gesetz eine analoge Bestimmung zu Art. 39 StrG AI. Gemäss Art. 67 Abs. 6 StrG AR können Eigentümer der vorderliegenden Grundstücke durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder das notwen- dige Land zu Eigentum abzutreten, um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen.
1.8. Wie bereits die Standeskommission richtig angeführt hat, ist aufgrund des Territoriali- tätsprinzips das StrG des Kantons Appenzell I.Rh. für die Erschliessung der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht anwendbar. Der Anspruch wäre nach Art. 67 Abs. 6 StrG AR zu prüfen, was jedoch nicht die Aufgabe der Innerrhoder Behörden ist.
2. 2.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass der Liegenschaft gestützt auf Art. 694 ZGB ein Notwegrecht einzuräumen sei. Die Liegenschaft geniesse Bestandesschutz ge- mäss Art. 24c RPG. Die Standeskommission bejahe zwar immerhin einen grundsätzli- chen Anspruch auf einen Notfahrweg für Transporte, welche zu Fuss nicht möglich, für die Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken aber unabdingbar seien. Die Standes- kommission sei aber nicht bereit, den Beschwerdeführern darüber hinaus einen umfas- senden Notweganspruch zuzugestehen, da sich deren Parzelle nicht im traditionellen Streusiedlungsgebiet befinde.
2.2. Die Beschwerdegegner führen im Wesentlichen dazu aus, dass der Bestandesschutz nach Art. 24c RPG keinen Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt bzw. auf eine zeitge- mässe Erschliessung für eine zonenfremde Wohnnutzung ausserhalb der Bauzone ge- neriere. Von einer bestimmungsgemässen landwirtschaftsfremden Wohnnutzung könne nur dann die Rede sein, wenn das betroffene Gebiet im kantonalen Richtplan räumlich als traditionelle Streusiedlung festgelegt sei. Appenzell Ausserrhoden habe im Richtplan auf eine Festlegung von Gebieten mit traditioneller Streusiedlung verzichtet.
2.3. Die Standeskommission erwidert, dass Art. 694 ZGB erst Anwendung finde, wenn die öffentlich-rechtlichen Mittel zur Behebung der Wegnot ausgeschöpft seien. Die Aus- schöpfung der öffentlich-rechtlichen Mittel beziehe sich nicht lediglich auf jene Mittel des
6 - 7 Kantons der befassten Behörde, sondern auch auf andere Kantone mit einem sachlichen Konnex. Sind durch einen Sachverhalt mehrere Kantone betroffen, finde die zivilrechtli- che Regelung von Art. 694 ZGB erst Anwendung, wenn die Wegnot nicht mit öffentlich- rechtlichen Mitteln aller betroffenen Kantone behoben werden könne.
2.4. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öf- fentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nach- barn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2.5. Das Bundesgericht hat die Gewährung eines Notwegrechts in konstanter Praxis von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Insbesondere im Entscheid BGE 136 III 130 hat sich das Bundesgericht eingehend mit dem Verhältnis zwischen dem Notweg- recht gemäss Art. 694 ZGB und dem öffentlichen Erschliessungsrecht auseinanderge- setzt. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Das Notweg- recht bedeutet wie andere mittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen eine «pri- vatrechtliche Enteignung». Das Bundesgericht hat die Gewährung eine Notwegrechts deshalb von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Es hat aus der Entstehungs- geschichte des Art. 694 ZGB abgeleitet, dass der nachbarrechtliche Anspruch auf Ge- währung eines Wegrechts nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 136 III 130 E. 3.1). Es stellen sich indessen vor allem Fragen im Schnitt- stellenbereich zum öffentlichen Recht. An dieser Schnittstelle hat das Bundesgericht mit Bezug auf die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks von der die Einräumung eines Notweges abhängt, seit je her festgehalten, massgebend sei das öffentliche Recht (vgl. BGE 136 III 130 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1).
In einem zweiten Schritt stellt sich die Abgrenzungsfrage, ob ein nach öffentlichem Recht erschlossenes Grundstück an einer Wegnot im Sinne von Art. 694 ZGB leiden kann. Zu dieser Frage hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eigentlich die Zonenordnung dazu führen sollte, dass Grundstücke in der Bauzone planmässig erschlossen werden und damit gar keine Wegnot entstehen kann. Besteht trotz allem keine Erschliessung, ver- weist das Bundesgericht den Grundeigentümer in erster Linie auf die öffentlich-rechtli- chen Rechtsinstitute. Solange mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine angemessene Er- schliessung erreicht werden kann, besteht keine Wegnot. Der Eigentümer, der einen Notweg beanspruchen will, hat insoweit darzulegen, dass er erfolglos alles ihm Mögliche getan hat, um einen Zugang zu seinem Grundstück mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu erlagen (vgl. BGE 136 III 130 E. 3.3.1 mit weiteren Verweisen). Auch in der Lehre wird deshalb festgehalten, dass Art. 694 ZGB nur subsidiär gilt, wenn das kantonale Recht oder der Ortsgebrauch keine andere Möglichkeit zur Beseitigung der Notlage bieten (REY/STREBEL, in: BSK ZGB II, 2023, Art. 694 N 1).
2.6. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde hat die Standes- kommission einen Notweg-Anspruch gestützt auf Art. 694 ZGB nicht abgelehnt, weil ihre Liegenschaft nicht im Streusiedlungsgebiet liegt, sondern weil der öffentlich-rechtliche Weg nicht ausgeschöpft wurde. Die Frage der Streusiedlung hat die Standeskommission in ihrem Entscheid im Zusammenhang mit der Frage des Umfangs der Erschliessung (Zonenkonformität) geprüft. Dabei hat sie auch festgestellt, dass sich die
7 - 7 Beschwerdeführer nicht auf Art. 19 Abs. 2 RPG berufen können, da sich die Liegenschaft ausserhalb der Bauzone befindet. Das Bundesgericht hat ohnehin in Frage gestellt, ob ausserhalb der Bauzone überhaupt eine Strasse zur Erschliessung gebaut werden dürfe
– unabhängig davon, ob ein Notwegrecht besteht (vgl. BGE 120 II 185 E. 2c). Die tat- sächliche Realisierbarkeit eines allfälligen Strassenbauvorhabens ist vorliegend jedoch nicht weiter zu prüfen.
2.7. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vor einer Prüfung nach Art. 694 ZGB der öffentlich-rechtliche Weg auszuschöpfen. Wie oben ausgeführt steht der Weg über Art. 39 StrG AI aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht offen. Je- doch sieht Art. 67 Abs. 6 StrG AR einen analogen Anspruch für Liegenschaften auf Aus- serrhoder Boden vor. Die Beschwerdeführer machen jedoch nicht geltend, den Rechts- weg über Art. 67 Abs. 6 StrG AR je beschritten zu haben. Dies wäre aber vor einer Prüfung des Notwegrechts nach Art. 694 ZGB notwendig. Somit sind die Voraussetzun- gen für die Prüfung eines Notwegs gemäss Art. 694 ZGB von Vornherein nicht erfüllt und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
(…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 11-2022 vom 21. März 2023
Die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten und in Zivilsachen wurden vom Bundesgericht je mit Entscheid 1C_428/2023 vom 9. Ja- nuar 2025 und mit Entscheid 5A_629/2023 vom 30. März 2026 abgewiesen.